Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/10/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0090

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

MSG Wr 2010 §11 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Pflegegeld ist - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleitungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wird kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen vergleiche E 30. Mai 2001, 95/08/0189; E 21. April 1998, 97/08/0510; E 14. Dezember 2007, 2006/10/0196; E 21. Oktober 2009, 2006/10/0059; E 15. Dezember 2011, 2011/10/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100090.L02

Im RIS seit

02.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2015100090_20150930L02

Rechtssatz für Ra 2017/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0202

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MSG Tir 2010 §17 Abs1;
MSG Tir 2010 §18 Abs1;
MSG Tir 2010 §2 Abs7;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0090 B 30. September 2015 RS 2 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Das Pflegegeld ist - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleitungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wird kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen vergleiche E 30. Mai 2001, 95/08/0189; E 21. April 1998, 97/08/0510; E 14. Dezember 2007, 2006/10/0196; E 21. Oktober 2009, 2006/10/0059; E 15. Dezember 2011, 2011/10/0046).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100202.L04

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100202_20180808L04