Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
Ra 2015/10/0090
Das Pflegegeld ist - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleitungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wird kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen vergleiche E 30. Mai 2001, 95/08/0189; E 21. April 1998, 97/08/0510; E 14. Dezember 2007, 2006/10/0196; E 21. Oktober 2009, 2006/10/0059; E 15. Dezember 2011, 2011/10/0046).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100090.L02