Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/17/0415
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Index
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
Norm
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;
WettenG Vlbg 2003 §1;
WettenG Vlbg 2003 §2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0417
2013/17/0422
2013/17/0418
Rechtssatz
Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl RIS-Justiz RS0118755), entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist jedoch, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen.Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche RIS-Justiz RS0118755), entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist jedoch, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170415.X03
Im RIS seit
21.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2013170415_20160628X03