Verwaltungsgerichtshof
20.10.2017
Ra 2017/02/0078
GRS wie 2013/17/0415 E 28. Juni 2016 RS 3
Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche RIS-Justiz RS0118755), entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist jedoch, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020078.L02