Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/09/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0091

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen. Die Bedeutung eines Denkmals kann auch von seiner Umgebung mitbeeinflusst sein. So kann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 die Bedeutung eines Denkmals "auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen". Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die örtliche Lage eines unbeweglichen Denkmals auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung von Bedeutung sein kann vergleiche E 20. November 2001, 2001/09/0072). Eine Aufwertung eines Gegenstands von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenen künstlerischem Wert ist durch das Zusammentreffen mit gleichzeitig gegebener historischer oder kultureller Bedeutung und der Nichterforderlichkeit einer "überragenden Bedeutung" möglich vergleiche E 30. Oktober 1991, 91/09/0047).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L09

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016090091_20170628L09