Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2016/09/0091
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen. Die Bedeutung eines Denkmals kann auch von seiner Umgebung mitbeeinflusst sein. So kann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 die Bedeutung eines Denkmals "auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen". Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die örtliche Lage eines unbeweglichen Denkmals auch für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung von Bedeutung sein kann vergleiche E 20. November 2001, 2001/09/0072). Eine Aufwertung eines Gegenstands von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenen künstlerischem Wert ist durch das Zusammentreffen mit gleichzeitig gegebener historischer oder kultureller Bedeutung und der Nichterforderlichkeit einer "überragenden Bedeutung" möglich vergleiche E 30. Oktober 1991, 91/09/0047).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L09