Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2016/09/0091
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Für die Beurteilung der historischen Bedeutung einer Person oder auch einer gesamten Familie bedarf es auf Tatsachenebene Feststellungen zu ihrem Leben und Wirken. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Errichtung eines bestimmten Gebäudes durch diese Person eine aus denkmalschützerischer Sicht bedeutsame Tatsache darstellt. Einerseits lässt sich die Abstammung eines Bauherren oder Bewohners eines Gebäudes nicht allgemein von vornherein als für den Denkmalschutz unbeachtlich beurteilen, andererseits kann auch die Errichtung eines Gebäudes durch bzw. im Auftrag einer bestimmten Persönlichkeit gerade einen (weiteren) für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sprechenden Aspekt darstellen (vgl. E 4. Oktober 2012, 2010/09/0079).Für die Beurteilung der historischen Bedeutung einer Person oder auch einer gesamten Familie bedarf es auf Tatsachenebene Feststellungen zu ihrem Leben und Wirken. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Errichtung eines bestimmten Gebäudes durch diese Person eine aus denkmalschützerischer Sicht bedeutsame Tatsache darstellt. Einerseits lässt sich die Abstammung eines Bauherren oder Bewohners eines Gebäudes nicht allgemein von vornherein als für den Denkmalschutz unbeachtlich beurteilen, andererseits kann auch die Errichtung eines Gebäudes durch bzw. im Auftrag einer bestimmten Persönlichkeit gerade einen (weiteren) für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sprechenden Aspekt darstellen vergleiche E 4. Oktober 2012, 2010/09/0079).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L04
Im RIS seit
19.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2016090091_20170628L04