Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0091

Rechtssatz

Für die Beurteilung der historischen Bedeutung einer Person oder auch einer gesamten Familie bedarf es auf Tatsachenebene Feststellungen zu ihrem Leben und Wirken. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Errichtung eines bestimmten Gebäudes durch diese Person eine aus denkmalschützerischer Sicht bedeutsame Tatsache darstellt. Einerseits lässt sich die Abstammung eines Bauherren oder Bewohners eines Gebäudes nicht allgemein von vornherein als für den Denkmalschutz unbeachtlich beurteilen, andererseits kann auch die Errichtung eines Gebäudes durch bzw. im Auftrag einer bestimmten Persönlichkeit gerade einen (weiteren) für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sprechenden Aspekt darstellen vergleiche E 4. Oktober 2012, 2010/09/0079).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L04