Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/20/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0067

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Inklusion von Aktenteilen den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt (Hinweis E vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101, mwN). Nichts anderes hat zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben (wie hier, wenn etwa bloß ausgeführt wird, der "folgende Ausschnitt aus der ersten Verhandlungsschrift vertiefte den Eindruck der Unglaubwürdigkeit" der Angaben des Revisionswerbers; die "zur Entscheidung berufene Richterin" habe "in der ersten Beschwerdeverhandlung beobachten" können, "wie der Beschwerdeführer immer wieder Neues erfand, wie folgendes Beispiel aus der ersten Verhandlungsschrift verdeutlicht").

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200067.L03

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2015200067_20150520L03