Bestehen keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung in einem ausländischen Staat, sind gemäß § 11 Abs. 1 ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen: österreichischer) Behörden bestehen - ausschließlich diese maßgebend.Bestehen keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung in einem ausländischen Staat, sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen: österreichischer) Behörden bestehen - ausschließlich diese maßgebend.