Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2015/09/0014
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm
ABGB §1188;
ABGB §834;
BDG 1979 §91 impl;
Statut Linz 1992 §32 Abs6;
Statut Linz 1992 §32 Abs7;
Statut Linz 1992 §46 Abs3;
Statut Linz 1992 §48;
StGdBG OÖ 2002 §101;
VStG 1991 §5 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/09/0004
Rechtssatz
Nach der Rsp. des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegen treten (vgl. E 12. November 2013, 2012/09/0133). Sinngemäß ist diese Rsp. auf die Beurteilung des Verschuldens bei Dienstpflichtverletzungen anzuwenden.Nach der Rsp. des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegen treten vergleiche E 12. November 2013, 2012/09/0133). Sinngemäß ist diese Rsp. auf die Beurteilung des Verschuldens bei Dienstpflichtverletzungen anzuwenden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J07
Im RIS seit
23.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2015090014_20160426J07