Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/09/0014
Nach der Rsp. des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegen treten vergleiche E 12. November 2013, 2012/09/0133). Sinngemäß ist diese Rsp. auf die Beurteilung des Verschuldens bei Dienstpflichtverletzungen anzuwenden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/09/0004
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J07