Der Verwaltungsstraftatbestand des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist als Begehungsdelikt zu qualifizieren und ist somit von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatortes (§ 27 Abs. 1 VStG) auszugehen.Der Verwaltungsstraftatbestand des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist als Begehungsdelikt zu qualifizieren und ist somit von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatortes (Paragraph 27, Absatz eins, VStG) auszugehen.