Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0129 E 24. Juli 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist als Begehungsdelikt zu qualifizieren und ist somit von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatortes (Paragraph 27, Absatz eins, VStG) auszugehen.