Die gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 87c Abs. 3 AWG 2002 erhobene Amtsrevision dient der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidung des VwG. Dazu zählt auch die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde.Die gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87 c, Absatz 3, AWG 2002 erhobene Amtsrevision dient der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidung des VwG. Dazu zählt auch die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde.