Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0140

Rechtssatz

Die gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87 c, Absatz 3, AWG 2002 erhobene Amtsrevision dient der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidung des VwG. Dazu zählt auch die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde.