Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/07/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0010

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 idF 2013/I/097;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z7;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z7;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z1 idF 2006/I/105;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z5;
ÖkostromG 2002 Anl1 idF 2006/I/105;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/07/0012

Rechtssatz

Die übernommene heterogene Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" SN 91101 beinhaltet zwar auch Abfallarten als Teilmengen, die in der Anlage 1 zum ÖkostromG 2002 genannt sind; diese gelten jedoch auf Grund des speziellen Zuordnungskriteriums für Abfälle mit hohem biogenen Anteil und des präzisierenden Ausnahmezusatzes - obwohl in der Anlage 1 zum ÖkostromG 2002 genannt - nicht als Abfall mit hohem biogenen Anteil, da sie eben Teilmengen der nicht gelisteten komplexeren Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" SN 91101 darstellen. Das VwG hat nun aber genau diese biogenen Abfallbestandteile prozentuell herausgerechnet und insoweit die Beitragsfreiheit festgestellt. Ein solches Herausrechnen des Anteils biogener Abfallbestandteile aus nicht im ÖkostromG 2002 genannten Abfallarten ist nicht zulässig vergleiche E 26. Juni 2012, 2010/07/0017). Eine Differenzierung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Bestandteilen von Abfallgemischen ergibt sich weder aus Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AlSAG 1989 noch aus dem ÖkostromG 2002 - sei es Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖkostromG 2002, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖkostromG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,. Ungeachtet des Umstandes, dass der Anhang des ÖkostromG 2002 keine ausdrückliche Anordnung für den Fall beinhaltet, dass die Abfälle nicht sortenrein anfallen - ist Abfall einer einzigen bestimmten Schlüsselnummer zuzuordnen. Der Abfall ist derjenigen Schlüsselnummer zuzuordnen, die ihn am besten umschreibt; es ist die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen vergleiche E 28. Februar 2013, 2009/07/0108). Auf die Frage der theoretischen Trennbarkeit in einzelne Bestandteile kommt es dabei nicht an.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070010.J04

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2015070010_20150924J04