Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
Ro 2015/07/0010
Die übernommene heterogene Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" SN 91101 beinhaltet zwar auch Abfallarten als Teilmengen, die in der Anlage 1 zum ÖkostromG 2002 genannt sind; diese gelten jedoch auf Grund des speziellen Zuordnungskriteriums für Abfälle mit hohem biogenen Anteil und des präzisierenden Ausnahmezusatzes - obwohl in der Anlage 1 zum ÖkostromG 2002 genannt - nicht als Abfall mit hohem biogenen Anteil, da sie eben Teilmengen der nicht gelisteten komplexeren Abfallart "Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle" SN 91101 darstellen. Das VwG hat nun aber genau diese biogenen Abfallbestandteile prozentuell herausgerechnet und insoweit die Beitragsfreiheit festgestellt. Ein solches Herausrechnen des Anteils biogener Abfallbestandteile aus nicht im ÖkostromG 2002 genannten Abfallarten ist nicht zulässig vergleiche E 26. Juni 2012, 2010/07/0017). Eine Differenzierung zwischen abtrennbaren und nicht abtrennbaren Bestandteilen von Abfallgemischen ergibt sich weder aus Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, AlSAG 1989 noch aus dem ÖkostromG 2002 - sei es Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖkostromG 2002, oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ÖkostromG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,. Ungeachtet des Umstandes, dass der Anhang des ÖkostromG 2002 keine ausdrückliche Anordnung für den Fall beinhaltet, dass die Abfälle nicht sortenrein anfallen - ist Abfall einer einzigen bestimmten Schlüsselnummer zuzuordnen. Der Abfall ist derjenigen Schlüsselnummer zuzuordnen, die ihn am besten umschreibt; es ist die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen vergleiche E 28. Februar 2013, 2009/07/0108). Auf die Frage der theoretischen Trennbarkeit in einzelne Bestandteile kommt es dabei nicht an.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2015/07/0012