Es liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn das VwG entgegen § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG 2014, der auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erk des VwGH gilt (vgl. E 29. Oktober 1995, 95/07/0165), trotz geänderter Zusammensetzung des Senates die Verhandlung nicht wiederholt hat.Es liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn das VwG entgegen Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014, der auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erk des VwGH gilt vergleiche E 29. Oktober 1995, 95/07/0165), trotz geänderter Zusammensetzung des Senates die Verhandlung nicht wiederholt hat.