Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19070 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

32010L0043 OGAWDV-RL Art7;
DSG 2000 §14;
EURallg;
InvFG 2011 §12 Abs1;
InvFG 2011 §12 Abs2;
InvFG 2011 §12;
InvFG 2011 §19;
InvFG 2011 §2 Abs1;
InvFG 2011 §20;
InvFG 2011 §21;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 1254 BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode setzt Paragraph 12, InvFG 2011 Artikel 7, der Richtlinie 2010/43/EU um, wonach die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf sichere Datenverarbeitungsverfahren und die Dokumentationspflicht für alle OGAW-Transaktionen (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011 ist OGAW ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren) über Vorkehrungen zu verfügen hat, die eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung aller für OGAW ausgeführten Transaktionen ermöglichen (so auch der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2010/43/EU). In den Erläuterungen wird klargestellt, dass die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, InvFG 2011 für jedes Portfoliogeschäft und jeden Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag gelten soll, somit für alle Geschäfte und Aufträge, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst abgewickelt werden vergleiche Paragraphen 19 und 20 InvFG 2011). Die Aufzeichnung dieser Transaktionen soll in erster Linie Dokumentationszwecken dienen vergleiche Paragraph 21, InvFG 2011). Die Sicherheit der Aufzeichnung und der Verarbeitung der aufgezeichneten Daten ist durch die Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Verwaltungsgesellschaft nach Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 sowohl für die Aufzeichnung gemäß Absatz eins, legcit als auch für die weitere Verarbeitung der von ihr aufgezeichneten Daten (Sicherheits)Standards einzuhalten. Diese Anforderungen werden ausschließlich an die elektronische Datenverarbeitung der Verwaltungsgesellschaft gestellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J03

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015020003_20150305J03