Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0103
Entscheidungsdatum
24.06.2015
Index
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
MSG Tir 2010 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Rechtssatz
Die in der Auflistung des § 6 Abs. 1 Tir MSG 2010 nicht enthaltenen Kreditrückzahlungen sind - auch wenn der Kredit für die Wohnungsbeschaffung aufgenommen wurde - nicht durch Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abzugelten. Da die genannte gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf tatsächlich nachgewiesene Kosten abstellt, ist es auch nicht rechtens, tatsächlich nicht geleistete fiktive Mietkosten zu berücksichtigen.Die in der Auflistung des Paragraph 6, Absatz eins, Tir MSG 2010 nicht enthaltenen Kreditrückzahlungen sind - auch wenn der Kredit für die Wohnungsbeschaffung aufgenommen wurde - nicht durch Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abzugelten. Da die genannte gesetzliche Bestimmung ausdrücklich auf tatsächlich nachgewiesene Kosten abstellt, ist es auch nicht rechtens, tatsächlich nicht geleistete fiktive Mietkosten zu berücksichtigen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100103.J04
Im RIS seit
20.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2014100103_20150624J04