Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/04/0026
Entscheidungsdatum
05.10.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 25 (hier ohne Bezugnahme auf vom VwG zurück- bzw. abzuweisende Beschwerden)
Stammrechtssatz
§ 28 Abs 4 VwGVG 2014 sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 nicht vorliegen, bzw wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht vorliegen, bzw wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040026.L01
Im RIS seit
30.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
JWR_2019040026_20211005L01