Verwaltungsgerichtshof
27.07.2022
Ra 2022/04/0031
GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 25 (hier ohne Bezugnahme auf vom VwG zurück- bzw. abzuweisende Beschwerden)
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht vorliegen, bzw wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040031.L01