Hat die Tiroler Flughafenbetriebs GmbH über den Entzug des Flughafenausweises des Revisionswerbers nicht bescheidmäßig abgesprochen, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt, ist die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten, gegen den die Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zulässig ist.Hat die Tiroler Flughafenbetriebs GmbH über den Entzug des Flughafenausweises des Revisionswerbers nicht bescheidmäßig abgesprochen, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt, ist die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten, gegen den die Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zulässig ist.