Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0062

Rechtssatz

Hat die Tiroler Flughafenbetriebs GmbH über den Entzug des Flughafenausweises des Revisionswerbers nicht bescheidmäßig abgesprochen, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt, ist die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten, gegen den die Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J15