Eine Zeugenaussage kann eine geeignete Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG darstellen, jedoch muss die Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte und nicht gegen eine erst später zu bestimmende Person gerichtet sein (vgl. E 20. April 1989, 85/18/0173).Eine Zeugenaussage kann eine geeignete Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstellen, jedoch muss die Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte und nicht gegen eine erst später zu bestimmende Person gerichtet sein vergleiche E 20. April 1989, 85/18/0173).