Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/21/0156
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E01100000
E3R E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32009R0810 Visakodex Art24
32009R0810 Visakodex Art24 Abs2
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitii
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb
Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums kann eine ausreichend begründete Verdachtslage die maßgebliche Prognose, der Fremde könne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, rechtfertigen (vgl. E 29. Jänner 2002, 2001/01/0232). Zum anderen muss aber das fragliche Verhalten jedenfalls ausreichende Grundlage für eine Gefährdungsprognose bieten und den Schluss zulassen, die Einreise des Fremden und sein Aufenthalt während der erlaubten Dauer im Schengenraum könnten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.In einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums kann eine ausreichend begründete Verdachtslage die maßgebliche Prognose, der Fremde könne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, rechtfertigen vergleiche E 29. Jänner 2002, 2001/01/0232). Zum anderen muss aber das fragliche Verhalten jedenfalls ausreichende Grundlage für eine Gefährdungsprognose bieten und den Schluss zulassen, die Einreise des Fremden und sein Aufenthalt während der erlaubten Dauer im Schengenraum könnten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210156.X03
Im RIS seit
04.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2013210156_20131114X03