Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Geschäftszahl

2013/21/0156

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums kann eine ausreichend begründete Verdachtslage die maßgebliche Prognose, der Fremde könne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, rechtfertigen vergleiche E 29. Jänner 2002, 2001/01/0232). Zum anderen muss aber das fragliche Verhalten jedenfalls ausreichende Grundlage für eine Gefährdungsprognose bieten und den Schluss zulassen, die Einreise des Fremden und sein Aufenthalt während der erlaubten Dauer im Schengenraum könnten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210156.X03