Unterlassene Feststellungen der Behörde zur Vorbildung des Beamten stellen in einem Verfahren, in dem die Zumutbarkeit von Beschäftigungen (bzw. Verweisarbeitsplätzen) im Verständnis des § 52 Abs. 3 DGO Graz 1957 zu prüfen ist, einen relevanten Verfahrensmangel im Sinne der § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG dar.Unterlassene Feststellungen der Behörde zur Vorbildung des Beamten stellen in einem Verfahren, in dem die Zumutbarkeit von Beschäftigungen (bzw. Verweisarbeitsplätzen) im Verständnis des Paragraph 52, Absatz 3, DGO Graz 1957 zu prüfen ist, einen relevanten Verfahrensmangel im Sinne der Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG dar.