Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Geschäftszahl

2012/12/0043

Rechtssatz

Unterlassene Feststellungen der Behörde zur Vorbildung des Beamten stellen in einem Verfahren, in dem die Zumutbarkeit von Beschäftigungen (bzw. Verweisarbeitsplätzen) im Verständnis des Paragraph 52, Absatz 3, DGO Graz 1957 zu prüfen ist, einen relevanten Verfahrensmangel im Sinne der Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG dar.