Die Dienstbehörde kann - ungeachtet der Einfügung des § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 (Hinweis E vom 19. September 2003, 2003/12/0068) - aus dienstlichem Verhalten auf das Vorliegen nicht krankheitswertiger Charakterzüge, die dauernde Dienstunfähigkeit verursachen, schließen; liegen aber abweichende Beurteilungen durch ärztliche Sachverständige vor, so setzt eine solche Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sachverständigen voraus (Hinweis E vom 17. September 2008, 2007/12/0185).Die Dienstbehörde kann - ungeachtet der Einfügung des Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, (Hinweis E vom 19. September 2003, 2003/12/0068) - aus dienstlichem Verhalten auf das Vorliegen nicht krankheitswertiger Charakterzüge, die dauernde Dienstunfähigkeit verursachen, schließen; liegen aber abweichende Beurteilungen durch ärztliche Sachverständige vor, so setzt eine solche Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sachverständigen voraus (Hinweis E vom 17. September 2008, 2007/12/0185).