Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/21/0438
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR
Norm
12010E021 AEUV Art21;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7;
EURallg;
NAG 2005 §57 idF 2009/I/122;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Für eine relevante Ausübung der Freizügigkeit iSd Art. 21 AEUV kann neben der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland nicht auch die Ausübung der Berufstätigkeit ebendort gefordert werden. Auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV samt daraus folgender Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ist nämlich von § 57 NAG 2005 erfasst. Hat also die Mutter der Fremden als österreichische Staatsbürgerin ihr Recht nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ausgeübt und ist sie im Anschluss daran nicht bloß vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt, so ist der Fremden als ihrer Familienangehörigen ebenso das Recht einzuräumen, sich für mehr als drei Monate oder auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten (Hinweis E. 23. Februar 2012, 2010/22/0011).Für eine relevante Ausübung der Freizügigkeit iSd Artikel 21, AEUV kann neben der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland nicht auch die Ausübung der Berufstätigkeit ebendort gefordert werden. Auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Artikel 21, AEUV samt daraus folgender Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ist nämlich von Paragraph 57, NAG 2005 erfasst. Hat also die Mutter der Fremden als österreichische Staatsbürgerin ihr Recht nach Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ausgeübt und ist sie im Anschluss daran nicht bloß vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt, so ist der Fremden als ihrer Familienangehörigen ebenso das Recht einzuräumen, sich für mehr als drei Monate oder auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten (Hinweis E. 23. Februar 2012, 2010/22/0011).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Besondere Rechtsgebiete
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210438.X02
Im RIS seit
27.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2010210438_20120320X02