Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2012

Geschäftszahl

2010/21/0438

Rechtssatz

Für eine relevante Ausübung der Freizügigkeit iSd Artikel 21, AEUV kann neben der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland nicht auch die Ausübung der Berufstätigkeit ebendort gefordert werden. Auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgende Ausübung der Freizügigkeit nach Artikel 21, AEUV samt daraus folgender Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ist nämlich von Paragraph 57, NAG 2005 erfasst. Hat also die Mutter der Fremden als österreichische Staatsbürgerin ihr Recht nach Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ausgeübt und ist sie im Anschluss daran nicht bloß vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt, so ist der Fremden als ihrer Familienangehörigen ebenso das Recht einzuräumen, sich für mehr als drei Monate oder auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten (Hinweis E. 23. Februar 2012, 2010/22/0011).