Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/10/0200
Entscheidungsdatum
26.09.2011
Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
SHG Wr 1973 §44 Abs3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0186 E 31. März 2011 RS 1
Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 44 Abs 3 Wr SHG 1973 wird eine für einen bestimmten Zeitraum zuerkannte Leistung zweifellos auch für den vor der tatsächlichen Auszahlung liegenden Teil dieses Zeitraumes "gewährt". Mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" in § 44 Abs. 3 Wr SHG 1973 wird bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung der sechs Monate vor dem ersten Tag, für den die Leistung zuerkannt wird, liegende Zeitraum umschrieben.Nach dem Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 3, Wr SHG 1973 wird eine für einen bestimmten Zeitraum zuerkannte Leistung zweifellos auch für den vor der tatsächlichen Auszahlung liegenden Teil dieses Zeitraumes "gewährt". Mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" in Paragraph 44, Absatz 3, Wr SHG 1973 wird bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung der sechs Monate vor dem ersten Tag, für den die Leistung zuerkannt wird, liegende Zeitraum umschrieben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100200.X01
Im RIS seit
17.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011
Dokumentnummer
JWR_2010100200_20110926X01