Verwaltungsgerichtshof
31.03.2011
2010/10/0186
Nach dem Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 3, Wr SHG 1973 wird eine für einen bestimmten Zeitraum zuerkannte Leistung zweifellos auch für den vor der tatsächlichen Auszahlung liegenden Teil dieses Zeitraumes "gewährt". Mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" in Paragraph 44, Absatz 3, Wr SHG 1973 wird bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung der sechs Monate vor dem ersten Tag, für den die Leistung zuerkannt wird, liegende Zeitraum umschrieben.