§ 87b Abs 1 AWG 2002 unterscheidet nicht zwischen Formal- und Sachentscheidungen der UVS in Verwaltungsstrafverfahren. Dem BMLFUW kommt daher Beschwerdebefugnis auch gegen Bescheide der UVS zu, mit denen ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.Paragraph 87 b, Absatz eins, AWG 2002 unterscheidet nicht zwischen Formal- und Sachentscheidungen der UVS in Verwaltungsstrafverfahren. Dem BMLFUW kommt daher Beschwerdebefugnis auch gegen Bescheide der UVS zu, mit denen ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.