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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

12.07.2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Strafhöhe

Paragraph 79,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 3 oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
    2. Ziffer 2
      gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
    3. Ziffer 3
      bei PCB-haltigen Abfällen gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstößt,
    4. Ziffer 4
      Altöle entgegen Paragraph 16, Absatz 3, behandelt oder vermischt,
    5. Ziffer 5
      Abfälle entgegen Artikel 7, der EG-POP-V oder entgegen Paragraph 16, Absatz 4, behandelt,
    6. Ziffer 6
      gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 19, Absatz 2, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
    7. Ziffer 7
      die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25, Absatz 7, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,
    8. Ziffer 8
      ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in Paragraph 32, Absatz eins bis 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, oder den Pflichten gemäß Paragraph 29 a, nicht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
    10. Ziffer 10
      die Organe oder Sachverständigen gemäß Paragraph 75, oder die Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder die Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
    11. Ziffer 11
      als Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
    12. Ziffer 11 a
      als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 23, oder Paragraph 65, Absatz eins, oder entgegen dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, zu entsprechen,
    13. Ziffer 12
      eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt,
    14. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 57, der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen Paragraph 78, Absatz 5, der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen Paragraph 57, Absatz 3, der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,
    15. Ziffer 14
      einen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
    16. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins, den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 76, Absatz 7, - nicht einhält,
    17. Ziffer 15 a
      eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit Paragraph 69, Absatz 7, oder mit den Artikel 34,, 36, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,
    18. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 76, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält oder entgegen Paragraph 76, Absatz 5, oder 6 Abfälle ablagert,
    19. Ziffer 17
      den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 nicht nachkommt,
    20. Ziffer 18
      den in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
    21. Ziffer 19
      eine Anlage entgegen Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung nicht schließt,
    begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      Motoröle oder Ölfilter entgegen Paragraph 12, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 12, zurücknimmt,
    3. Ziffer 2 a
      entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3, nicht anzeigt,
    4. Ziffer 3
      nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
    5. Ziffer 4
      nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
    6. Ziffer 5
      beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 16, Absatz 7, verstößt,
    7. Ziffer 5 a
      in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß Paragraph 22, für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,
    8. Ziffer 6
      die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen Paragraph 24, ausübt,
    9. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 25, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
    10. Ziffer 8
      die gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vorgeschriebene Befristung oder gemäß Paragraph 29, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
    11. Ziffer 9
      Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 53, Absatz 2, nicht befolgt,
    12. Ziffer 10
      Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, oder Paragraph 52, Absatz 6, ohne eine Anzeige oder – im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
    13. Ziffer 11
      die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
    14. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 46, Absatz eins, der Duldungspflicht nicht nachkommt,
    15. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 48, Absatz 2,, 2a oder 2b oder Paragraph 76, Absatz 2, eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,
    16. Ziffer 14
      bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 3, aufstellt oder betreibt,
    17. Ziffer 15
      ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß Paragraph 54, betreibt,
    18. Ziffer 16
      in Verbindung mit Paragraph 59, gegen die Verpflichtungen gemäß dem Paragraph 84 c, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,
    19. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 9, Abfälle auf einer Deponie einbringt,
    20. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Artikel 22, Absatz 4, der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß Paragraph 69, nicht einhält,
    21. Ziffer 19
      eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß Paragraph 69, nicht entspricht, vornimmt,
    22. Ziffer 20
      entgegen Artikel 6, der EG-VerbringungsV eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,
    23. Ziffer 21
      Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 82, Absatz 4, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt,
    24. Ziffer 22
      entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
    25. Ziffer 23
      entgegen Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV der Rückführungspflicht nicht nachkommt,
    26. Ziffer 24
      den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 5, nicht nachkommt,
    27. Ziffer 25
      gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 83, Absatz 7, verstößt,
    begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, Absatz 4, oder 5, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz 3,, 4 oder 4a, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 4 oder 5, Paragraph 18, Absatz 3,, 4 oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, oder 7, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3, 4 oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4, oder Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 10, oder Paragraph 78, Absatz 3, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen Paragraph 11, Absatz 2, die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,
    4. Ziffer 4
      den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 6, oder einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
    6. Ziffer 6
      Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,
    7. Ziffer 7
      gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt gibt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 19, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins, oder 2, Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz 3, der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt,
    11. Ziffer 10 a
      entgegen Paragraph 32, Absatz eins, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,
    12. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 33, Absatz 4, der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
    13. Ziffer 12
      in Verbindung mit Paragraph 59, gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 c, Absatz 5 bis 11, Paragraph 84 f, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 oder Paragraph 84 g, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, nicht einhält,
    14. Ziffer 13
      entgegen Artikel 18, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt,
    15. Ziffer 14
      gegen die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, oder 3 verstößt,
    16. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 70, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
    17. Ziffer 16
      entgegen Artikel 15, Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Absatz 3, Buchstabe c, 38 Absatz 3, Buchstabe b und 42 Absatz 3, Buchstabe c der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
    begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.
  4. Absatz 4Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
  5. Absatz 5Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
  6. Absatz 5 aWer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 15, oder Paragraph 16, bereithält oder übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.
  7. Absatz 6Wer unter den Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.
  8. Absatz 7Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins, durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 29,) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Schlagworte

Sammelsystem, Überwachungspflicht, Verschwiegenheitspflicht,
Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht, Vorlagepflicht,
Nachweispflicht, Auskunftspflicht, Altspeiseöl, Baubeginnfrist

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40088684

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