Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2010/07/0150

Rechtssatz

Paragraph 87 b, Absatz eins, AWG 2002 unterscheidet nicht zwischen Formal- und Sachentscheidungen der UVS in Verwaltungsstrafverfahren. Dem BMLFUW kommt daher Beschwerdebefugnis auch gegen Bescheide der UVS zu, mit denen ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.