(3)Absatz 3Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang römisch II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Litera r, der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 17, EG-VerbringungsV festgelegt, sind die Paragraphen 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.