(1)Absatz eins,Sofern eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz gegeben ist, ist er in diesen Angelegenheiten berechtigt, gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 67c AVG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Sofern eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz gegeben ist, ist er in diesen Angelegenheiten berechtigt, gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß Paragraph 67 c, AVG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.