Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Abwasserreinigungsanlage hat außer Betracht zu bleiben, welche Reinigungsleistung allenfalls in der Nähe befindliche Abwasserreinigungsanlagen erzielen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Gewässerreinhaltung bei Vorhandensein von Kläranlagen an einem anderen (strengeren) Maßstab, nämlich an der Reinigungsleistung dieser Kläranlage, zu messen (Hinweis E 17. Oktober 2002, 2001/07/0095).