Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

11.07.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 32, Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

  1. Absatz einsEinwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2Der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, bedürfen jedenfalls
    1. Litera a
      die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
    2. Litera b
      Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
    3. Litera c
      Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
    4. Litera d
      die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
    5. Litera e
      eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
    6. Litera f
      das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm, Müllkompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr übersteigt;
    7. Litera g
      das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders (zB durch Verarbeiten zu Handelsdünger) verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit ist nach der Tabelle im Anhang B zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe glaubhaft zu machen, deretwegen eine Bewilligung nach Absatz eins, nicht erforderlich ist. Jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung nach Absatz eins, noch der Mitteilung an die Behörde.
  3. Absatz 3Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
  4. Absatz 4Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 33 b, Absatz 5, verordneten Regelungen.
  5. Absatz 5Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung oder Bewilligung bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer mit sich bringen, ist um die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sich hiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung über die zur Genehmigung dieser Betriebsanlage zuständige Behörde einzubringen.
  6. Absatz 6Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
  8. Absatz 8Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Der VfGH (vgl. BGBl. I Nr. 85/1997) hat eine Wortfolge im
ersten Satz und den dritten Satz mit Wirksamkeit 31. 12. 1997
aufgehoben. Der Gesetzgeber ist dieser Aufhebung mit Art. I Z 18a,
BGBl. I Nr. 74/1997, zuvorgekommen.

Schlagworte

Pflanzenschutzmittel

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130573

Alte Dokumentnummer

N8195922235L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P32/NOR12130573

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