Liegt ein öffentlicher Kanal iSd § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vor und kommt eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs 3 legcit nicht in Betracht, so kann die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der beantragten Kleinkläranlage verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage kommt. In diesem Fall besteht kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).Liegt ein öffentlicher Kanal iSd Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 vor und kommt eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz 3, legcit nicht in Betracht, so kann die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der beantragten Kleinkläranlage verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage kommt. In diesem Fall besteht kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).