Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/07/0172
Entscheidungsdatum
18.09.2002
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1 idF 31991L0156;
AWG 1990 §2 Abs1;
EURallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/07/0040 E 15. September 2005
Rechtssatz
Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) enthält eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Danach bedeutet "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) enthält eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Danach bedeutet "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang römisch eins aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070172.X02
Im RIS seit
13.12.2002
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2001070172_20020918X02