Verwaltungsgerichtshof
25.02.2009
2008/07/0182
GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 2
(Hier mit dem Zusatz, dass dieser Abfallbegriff die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindet, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist.)
Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) enthält eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Danach bedeutet "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang römisch eins aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Besprechung in:
RdU 6 aus 2010,, 204-207;