Auch im Dienstrechtsverfahren ergehende Bescheide sind, sofern es sich nicht um Dienstrechtsmandate handelt oder die Voraussetzungen des § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes vorliegen, entsprechend den Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG zu begründen. Die im § 8 Abs. 1 DVG enthaltene Vorschrift, dass die Behörde auch die zum Vorteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen habe, stellt eine Betonung des das Verwaltungsverfahren ganz allgemein beherrschenden Grundsatzes der Amtswegigkeit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1977, 2293/76, VwSlg 9324 A/1977).Auch im Dienstrechtsverfahren ergehende Bescheide sind, sofern es sich nicht um Dienstrechtsmandate handelt oder die Voraussetzungen des Paragraph 10, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes vorliegen, entsprechend den Vorschriften der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG zu begründen. Die im Paragraph 8, Absatz eins, DVG enthaltene Vorschrift, dass die Behörde auch die zum Vorteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen habe, stellt eine Betonung des das Verwaltungsverfahren ganz allgemein beherrschenden Grundsatzes der Amtswegigkeit dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1977, 2293/76, VwSlg 9324 A/1977).
(hier: Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der angefochtene Bescheid keine Spezifizierung oder Konkretisierung der gemäß § 20 Abs 4 BDG rückzuerstattenden Ausbildungskosten enthält)(hier: Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der angefochtene Bescheid keine Spezifizierung oder Konkretisierung der gemäß Paragraph 20, Absatz 4, BDG rückzuerstattenden Ausbildungskosten enthält)