Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

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Paragraph 20, (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

  1. Ziffer eins
    Austritt,
  2. Ziffer 2
    Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. Ziffer 3
    Entlassung,
  4. Ziffer 4
    Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
  5. Ziffer 5
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  6. Ziffer 6
    Tod.
  1. Absatz 2,Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
  2. Absatz 3,Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Schlagworte

bedingte Nachsicht

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098839

Alte Dokumentnummer

N61979111890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P20/NOR12098839

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