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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Entlassung,
    4. Ziffer 3 a
      rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB,
    5. Ziffer 4
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    6. Ziffer 4 a
      Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,,
    7. Ziffer 5
      1. Litera a
        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a,,
      2. Litera b
        Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,
    8. Ziffer 6
      Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,
    9. Ziffer 7
      Tod.
  2. Absatz 2,Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  3. Absatz 3,Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
  4. Absatz 3 a,Der Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 3 b,Absatz 3 a, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder eine oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.
  6. Absatz 4,Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis aus den im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
  7. Absatz 4 a,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Absatz 4, sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 5,Die dem Bund gemäß Absatz 4, zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13 b Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 6,Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
  10. Absatz 7,Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz 4, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr 221 aus 1979,, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1990,, nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P20/NOR40145311

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