Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

---------------------------------

Paragraph 20, (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

  1. Ziffer eins
    Austritt,
  2. Ziffer 2
    Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
  3. Ziffer 3
    Entlassung,
  4. Ziffer 4
    Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
  5. Ziffer 4 a
    Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
  6. Ziffer 5
    1. Litera a
      bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, :,
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      bei sonstigen Verwendungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes gegeben ist,
      2. Sub-Litera, b, b
        Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  7. Ziffer 6
    Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,
  8. Ziffer 7
    Tod.
  1. Absatz 2Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  2. Absatz 3Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
  3. Absatz 4Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5Die dem Bund gemäß Absatz 4, zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

Schlagworte

bedingte Nachsicht

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P20/NOR40034409

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