Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17715 A/2009

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2006/07/0105

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird die Verhandlung nicht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt und auch keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt, so bewirkt diese Vorgangsweise nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn nicht "die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen" waren und nicht "die Beweisaufnahme beendet" war sowie wenn dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot Relevanz zukommt, welche in der Beschwerde darzulegen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X11

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2006070105_20090625X11